Am 7. März 2025 wurde die Abschaffung der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit im Parlament beschlossen.

Seit dem 01.04.2025 können keine Anträge auf Weiterbildungsgeld bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge mehr gestellt werden.

Für Anträge auf Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum ab dem 01.04.2025 gilt:

  • Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber muss bis spätestens 28.02.2025 getroffen worden sein.
  • Die Weiterbildung muss bis spätestens 31.05.2025 beginnen.
  • Wenn die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit bereits läuft, kann diese wie geplant fortgesetzt/beendet werden.
  • Bildungskarenzen, die ohne Weiterbildungsgeld vom AMS geplant werden, können weiterhin mit Arbeitgeber:innen vereinbart werden.

 

Ab dem 1. Jänner 2026 soll als Nachfolgemodell die „Weiterbildungszeit“ eingeführt werden. Folgende Eckpunkte wurden im Ministerrat am 01.04.2025 vorgestellt:

  • Fokus auf Personen, die keine starke formale Bildung aufweisen.
  • Mindestausmaß von 20 Wochenstunden; bei Betreuungspflichten ist eine Reduktion auf 16 Wochenstunden möglich.
  • Die Ausbildung muss arbeitsmarktpolitische Relevanz aufweisen.
  • Verpflichtende Bildungsberatung im Vorfeld (ausgenommen Personen, die im selben Berufsfeld bleiben werden).
  • Eine Weiterbildungszeit ist im Anschluss an eine Elternkarenz nicht mehr möglich.
  • Maximal 150 Millionen Euro werden dafür jährlich zur Verfügung gestellt.

 

Da es sich hierbei um einen laufenden Prozess handelt und an der Weiterbildungszeit ab 1. Jänner 2026 gearbeitet wird, können sich die hier aufgeführten Informationen verändern. Bitte informieren Sie sich auch zeitnah auf offiziellen Seiten über den aktuellen Stand:

 

Weiterführende Informationen der AK Weiterführende Informationen des AMS Offizielle Meldung des Ministerrats

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